| Handytelefonieren | |
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| Rechtschutz bei Kündigungsandrohung | |
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| Falschparken - Halterhaftung | |
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AG Kiel - 110 C 13/09 |
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| Versorgungssperre bei WEG | |
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| Fristenplan bei Gewerbemiete | |
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| Verlust des Versicherungsschutzes | |
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| Mithaftung bei falschem Blinken | |
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Noch größer ist der Mithaftungsanteil, wenn der Vorfahrtsberechtigte eine Absicht abzubiegen noch durch weitere Umstände als bloßes Blinken, nämlich z.B. deutliche Verringerung der Geschwindigkeit oder durch den Beginn des Abbiegevorgangs selbst ankündigt. Die Quotelung ist aber immer eine Frage des Einzelfalls OLG Saarbrücken Urteil vom 11.03.2008 - 4 U 228/08 - |
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Das OLG Köln hat kürzlich in einer Bußgeldangelegenheit in 2. Instanz entschieden, dass auch die Benutzung eines Handys als Navigationsgerät unter den Bußgeldtatbstand des § 23 Abs. 1a StVO fällt und mit 70 € Bußgeld belegt werden kann. Unschädlich ist nach bisheriger Rechtssprechung die Weiterreichung eines Mobiltelefons an einen Mitfahrer, ohne es selbst zu bedienen.