Eine verdachtsunabhängige Anfertigung von Foto- oder Videoaufnahmen von Fahrzeugen, bei denen der Fahrer erkennbar ist, stellt einen Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die allerdings bis heute noch nicht existiert. So ist es z. B. nicht zulässig, zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von einer Autobahnbrücke aus alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt zu filmen, wenn der jeweilige Fahrer erkennbar und identifizierbar aufgenommen worden ist. BVERFG, Beschluss vom 11.09.2008 - 2 BvG 941/08 -
Nutzungsausfall ist auch dann zu gewähren, wenn der Geschädigte über ein Zweitfahrzeug verfügt und das beschädigte Fahrzeug oder das Zweitfahrzeug von Angehörigen benutzt wird oder benutzt worden wäre. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - 1 U 52/07 -
Verlorene Ladung kann der Eigentümer der Straße auf Kosten des Halters entsorgen. BGH, Urteil vom 06.11.2007 - VI ZR 220/06 -
Auch bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen. Der Geschädigte muss sich auch nicht auf eine Abrechnungsvereinbarung zwischen dem Haftpflichtversicherer des Schädigers und einer Markenwerkstatt verweisen lassen. LG Lüneburg, Urteil vom 25.06.2009 - 1 S 9/09 -
Der Geschädigte kann auch die im Gutachten enthaltenen Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge (UTE) ersetzt verlangen, wenn sie bei einer Reparatur in der nächstgelegenen, markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, weil z. B. dort keine eigene Lackiererei vorhanden ist. AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 03.0.2009 - 11 C 93/08 -
Verkehrswidrig auf Bürgersteigen fahrende Radfahrer sind unter Umständen anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere Pkw, die aus einer Einfahrt herausfahren, gegenüber schadenersatzpflichtig und zwar zu 100%. Dagegen hilft auch nicht die Argumentation des Radfahrers, es sei gerichtsbekannt, dass Radfahrer in besonderem Maße unempfindlich gegen die geltenden Verkehrsregeln sind. AG Frankfurt - 30 C 2377/07-20 -
Eine 13 1/2 - jährige Fahrradfahrerin, die plötzlich und ohne auf den fließenden Verkehr zu achten, vom rechts neben der Fahrbahn befindlichen Fahrradweg auf einen Fußgängerüberweg abbiegt und dadurch den Zusammenstoß mit einem Fahrzeug verursacht, ist für den entstehenden Schaden am Pkw zu 100% haftbar, denn der Fußgängerüberweg bietet Fahrradfahrern nicht den Schutz des § 26 I StVO. An Fußgängerüberwegen genießen Radfahrer keinen Vorrang vor Kraftfahrzeugen. AG Köln, Urteil vom 15.04.2009, - 268 C 199/08 -
Ein Verstoß gegen § 23 I a StVO (Handy-Verbot) liegt auch dann vor, wenn das Mobiltelefon während der Fahrt nur in seiner Funktion als Navigationsgerät genutzt wird. OLG Köln, Beschluss vom 26.06.2008 - 81 Ss-OWi 49/08 -
Kein Verstoß gegen § 23 I a StVO (Handy-Verbot) liegt vor, wenn das Mobiltelefon lediglich zur reinen Ortsverlagerung in die Hand genommen wird, ohne bedient zu werden. OLG Köln, NJW 2005, S. 3366.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann im Falle eines Totalschadens auch dann Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese innerhalb der 130%-Grenze liegen und er das Fahrzeug nach Durchführung der Reparatur sofort verkauft. BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 77/06 -