Mietrecht
- Eine Betriebskostenabrechnung auf der Basis der vereinbarten Vorauszahlungen anstatt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen ist formell wirksam und daher fällig. Ob die vorgenommenen Abzüge der Höhe nach zutreffend sind, betrifft die inhaltliche Richtgkeit der Abrechnung. BGH Urteil vom 23.09.2009 - VIII ZA 2/08 -